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11 Im zweiten Monat, am vierzehnten Tag sollen sie es zur Abendzeit halten und sollen es mit ungesäuertem [Brot] und bitteren Kräutern essen, und sie sollen nichts davon übrig lassen bis zum Morgen, auch keinen Knochen an ihm zerbrechen; nach der ganzen Passahordnung sollen sie es halten.

4. Mose 9,12

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11 Im zweiten Monat, am vierzehnten Tag sollen sie es zur Abendzeit halten und sollen es mit ungesäuertem [Brot] und bitteren Kräutern essen, und sie sollen nichts davon übrig lassen bis zum Morgen, auch keinen Knochen an ihm zerbrechen; nach der ganzen Passahordnung sollen sie es halten.

4. Mose 9,12



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Bibeltext der Schlachter 2000
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